Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Angermünde e.V. in der ab 30.03.2012 gültigen Fassung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft Angermünde e.V." Er wurde am 15.09.1966 gegründet.
Der Verein ist Rechtsnachfolger des Sportvereins „Einheit Angermünde".
Der Sitz des Vereins ist Angermünde. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Nr. 1580 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind blau/weiß und rot/weiß.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
• Abhaltung eines geordneten Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen,
• Sportliche Veranstaltungen, Kurse, Vorträge und Versammlungen
• Ausbau und Instandhaltung von Sportanlagen und des Sportgerätebestandes
• Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern und deren Weiterbildung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigenständige in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, sich in allen Abteilungen sportlich zu betätigen.
§3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden sein.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen von Geschlecht, Beruf und Konfession.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Zustimmung des Abteilungsleiters der Abteilung, der der Antragsteller angehören will, durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme in den Verein wird der Antragsteller durch den geschäftsführenden Vorstand informiert.
3. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann sich der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde führend an den Vorstand wenden, der sodann erneut und endgültig entscheidet.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Antrag zu stellen, über den nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Tod des Mitglieds oder die Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden. Beitragsrückzahlungen sind ausgeschlossen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen und die Interessen des Vereins schuldhaft und in grober Weise verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückhaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr, der Umlagen sowie sonstiger Dienstleistung-en wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Abteilungen können über den Vereinsbeitrag hinaus zusätzliche Abteilungsbeiträge und Umlagen erheben sowie Dienstleistungen festlegen. Dazu ist die Zustimmung der Abteilungsmitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Abteilungsleiter zeichnen verantwortlich für die rechtzeitige Einziehung der Beiträge in den Abteilungen. Bei Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr berechnet sich der anteilige Beitrag nach dem Eintrittsmonat. Die Aufnahmegebühr wird immer in voller Höhe erhoben.
4. Alle Einnahmen sind über den Schatzmeister abzurechnen.
5. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand mit Zustimmung des Abteilungsleiters über eine zeitweilige Aussetzung des Mitgliedsbeitrages entscheiden.
§7 Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Haus- und Platzordnungen, die durch den Vorstand zu bestätigen sind, zu benutzen, wobei der Verein nicht für Schäden und Verluste haftet, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Ebenso wenig haftet der Verein für Sachen, die in den von ihm genutzten Anlagen abhandenkommen oder beschädigt werden.
2. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung bei der Bildung der Vereinsorgane und der Fachabteilungen mit. Die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
4. Alle Mitglieder sind für die Gewinnung von Sponsoren im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit verantwortlich. Die Sponsorenmittel müssen beim Schatzmeister oder auf das Spendenkonto eingezahlt werden. Die Zuordnung zu einer Abteilung erfolgt nur, wenn das auf der Überweisung vermerkt wurde, bzw. es Teil einer Vereinbarung zwischen Abteilung und Sponsor ist.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt alle 2 Jahre jeweils im 1. Halbjahr zusammen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung ist vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe erfolgt die Mitteilung über den Vorschlag zur Tagesordnung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Anträge zu Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Anträge können von allen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden.
6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 10 Tage vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie des Kassenberichtes
- Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
- Bestätigung der Leiter der Abteilungen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Abs.4
- Beschluss über Satzungsänderungen und der freiwilligen Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom geschäftsführenden Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.
8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins oder einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet werden muss.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer
- und den Abteilungsleitern .
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- und dem Schriftführer.
3. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Versammlung beauftragen.
An den Vorstandssitzungen nehmen die Abteilungsleiter teil.
4. Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden für 4 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Dabei sind die Kasse, die Konten, das Kassen- und Bankjournal, Belege und Inventarnachweise auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Über die Kassenprüfung ist ein Ergebnisbericht zu erstellen und dem Vorstand zu übergeben. Zum Ende einer Wahlperiode erstatten die Kassenprüfer der Hauptversammlung einen Ergebnisbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
§13 Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter werden für 4 Jahre durch die jeweiligen Mitglieder ihrer Abteilung gewählt. Mit der Wahl und Bestätigung durch die Mitglieder-Versammlung gemäß § 10 Abs.7 sind sie Mitglieder im erweiterten Vorstand des Vereins.
§14 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
2. Das Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Angermünde, die es unmittel-bar für gemeinnützige Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.03.2012 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder in Kraft. Gleichzeitig tritt die dem Amtsgericht vorliegende Satzung vom 03.04.1998 außer Kraft.
Angermünde, den 30.03.2012
Anlage zur Satzung
Beitragsordnung
( gültig ab 01.01.2009)
Erwachsene Mitglieder |
5,00 € je Monat |
Passive Mitglieder |
5,00 € je Monat |
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre |
4,00 € je Monat |
Aufnahmegebühr |
5,00 € einmalig |
Die Kosten für die Spielerpässe und Startmarken werden durch die jeweiligen Mitglieder getragen.
Die Beitragszahlung erfolgt jeweils bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres.
gez. Habermann
Vorsitzender TSG Angermünde e. V.